Frey + Cie Sicherheitstechnik AG Süesswinkel 7 Postfach 6002 Luzern | 
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines Soweit nicht abweichende, von der Frey + Cie Sicherheitstechnik AG (nachfolgend Frey + Cie genannt) schriftlich bestätigte Vereinbarungen getroffen werden, gelten für die Lieferung, Installation und/oder Montage sowie für die Inbetriebsetzung von Wert- und Brandschutzanlagen und anderen Sicherheitsanlagen (Video, Zutrittskontrollen etc.) sowie für alle übrigen Dienstleistungen der Frey + Cie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Werkverträge bildet die Auftragsbestätigung bzw. das definitive Detailprojekt integrierenden Bestandteil.
2. Verbindlichkeiten von Offerten und Vertrag Die Offerte bleibt während drei Monaten ab Ausstelldatum verbindlich. Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben während 12 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages durch die Frey + Cie verbindlich. Nach Ablauf von 12 Monaten werden diese zu den neuen Ansätzen verrechnet.
3. Fristen Liefer- und Montagetermine werden zwischen der Frey + Cie und dem Besteller im Einzelfall vereinbart.
4. Leistungsumfang Die im Werkpreis enthaltenen Leistungen erstrecken sich auf den im Angebot und/oder im Werkvertrag angeführten Leistungsumfang. Sämtliche vom Besteller zusätzlich oder nachträglich verlangten Leistungen oder Lieferungen werden separat verrechnet. In der Auftragsbestätigung resp. im Werkvertrag nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung geltenden Preisen verrechnet. Maurer-, Maler- und Schreinerarbeiten für das Erstellen von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln etc. für Bestandteile der Anlage, Spezialkonstruktionen sowie Spitz- und Zuputzarbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung auszuführen.
5. Bauleitung Die Verantwortung für die Koordination verschiedener Unternehmer liegt beim Bauherrn bzw. bei der Bauleitung. Im Falle von Arbeitsunterbrüchen und Behinderungen, die nicht durch die Frey + Cie zu vertreten sind, werden die daraus entstehenden Umtriebe separat verrechnet.
6. Zahlungsbedingungen Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30% Anzahlung bei Bestellung 30% bei Materialauslieferung 30% bei Inbetriebsetzung 10% mit Stellung der Schlussrechung rein netto
Bei Zahlungsverzug hat der Kunde die von der Frey + Cie in Rechnung gestellten Verzugszinsen zu den üblichen Zinssätzen zu bezahlen.
7. Inbetriebsetzung Die Inbetriebsetzung umfasst die Funktionskontrolle der von der Frey + Cie gelieferten Apparate, die Einschaltung der Anlage inkl. Bereinigung des Anlagedossiers sowie die Instruktion des Bedienungspersonals.
8. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Frey + Cie.
Frey + Cie ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
9. Übergang von Nutzen und Gefahr bei Warenlieferung Bei Warenlieferung (Material zur Montage an Fremdhandwerker etc.) gehen Nutzen und Gefahr der bestellten Ware mit ihrem Versand auf den Besteller über. Sie reisen damit auf Gefahr des Bestellers. Die Lieferungen sind bei Erhalt umgehend durch den Besteller auf Mängel und Transportschäden hin zu kontrollieren.
10. Garantie Die Garantie dauert 12 Monate ab dem Datum der Inbetriebsetzung, jedoch höchstens 18 Monate ab Lieferung der Apparate und erstreckt sich auf folgende Leistungen:
- kostenlose Behebung von Störungen, soweit sie unter normalen Betriebsbedingungen aufgetreten sind - kostenlose Ersatzlieferung oder Gutschrift von Teilen, welche innerhalb der Garantiezeit wegen Fabrikations- oder Materialfehlern schadhaft oder unbrauchbar werden - 24 Stunden Pikettdienst an allen Tagen des Jahres für Brand und Wertschutzanlagen sowie andere Sicherheitsanlagen. Mängel sind vor Ablauf der Garantiefrist schriftlich zu rügen. Die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, aussergewöhnliche Beanspruchung oder Abnützung, schädliche Umgebungseinflüsse, unrichtige Behandlung der Anlage, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Unterhaltsanleitung oder unbefugte Eingriffe entstehen, fallen nicht unter diese Garantie. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages verlängert sich die Garantie auf fünf Jahre ab Inbetriebsetzung. Die diesbezüglichen Bedingungen sind im Wartungsvertrag geregelt.
1 1. Haftung Mit Ausnahme der Garantieleistungen gemäss Ziff. 10, wird jede weitere Haftung der Frey + Cie für direkte und indirekte Schäden als Folge von Störungen oder Versagen der Anlage, insbesondere für Sach-, Körper- und Vermögensschäden infolge von Einbrüchen, Überfällen oder dgl. ausdrücklich ausgeschlossen. Für die Frey + Cie entfällt insbesondere jede Entschädigungspflicht:
- für die vom Anlagebesitzer zu veranlassenden Sicherheitsmassnahmen bei teilweiser oder vollständiger Ausserbetriebsetzung der Anlage infolge Instandstellungsarbeiten - für direkte oder indirekte Folgen von Falschalarmen wie z.B. behördliche Massnahmen - für Glasbrüche bei der Funktionskontrolle von Erschütterungsmeldern
12. Haftung für Installationsschäden Werden die Installationsarbeiten durch die Frey + Cie ausgeführt und entstehen dabei etwa bei Mauerdurchbrüchen etc. mangels Planunterlagen des Bestellers über Leitungsführungen etc. Schäden, fällt die Instandstellung zu Lasten des Bestellers. Die Frey +Cie lehnt dafür jede Haftung ab.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist schweizerisches Recht anwendbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist das Domizil der Frey + Cie, Luzern.
|